Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Ausbildungssuchende, von der Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende oder Arbeitslose können bei der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch:

  1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
  2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
  3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
  4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
  5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung).

 

Was heißt das konkret?

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach § 45 SGB III ist eine Förderungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit, um Arbeits- und Ausbildungssuchende bei ihrer beruflichen Eingliederung zu unterstützen.

 

Wer hat Anspruch?

Einen Rechtsanspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein haben arbeitssuchende Personen, die die folgende Kriterien erfüllen:

  • Anspruch auf Arbeitslosengeld
  • während der vergangenen 3 Monate vor AVGS-Beantragung mindestens 6 Wochen arbeitslos
  • Antragsteller wurde noch nicht vermittelt

 

Ohne Rechtsanspruch und nach Ermessen des Fallmanagers der Agentur für Arbeit kann auch in den folgenden Fällen ein Aktivierungs- und Bildungsgutschein genehmigt werden:

  • Arbeitslosigkeit kürzer als 6 Wochen
  • Antragsteller befindet sich noch in einem Arbeitsverhältnis wurde aber bereits gekündigt
  • Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld II

 

Abrechnung des Vermittlungsgutscheins

Je nach Förderoption Ihres Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (AVGS) wird durch den Träger der Maßnahme anders bei der Agentur für Arbeit abgerechnet:

  • der Bildungsträger Ihres professionellen Jobcoachings bzw. der Weiterbildungsmaßnahme erhält von Ihnen den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
  • der von Ihnen ausgewählte Arbeitsvermittler erhält Ihren Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, nachdem Sie mindestens 6 Wochen in Ihrem Arbeitsverhältnis tätig sind
  • das Unternehmen Ihrer betrieblichen Trainingsmaßnahme (Probearbeit) trägt keine Personalkosten während der Maßnahmendauer des AVGS; nach der Trainingsmaßnahme muss ein Formular bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden