Waffensachkunde gem. § 7 WaffG
Laut Waffengesetz müssen alle Personen, die privat und beruflich Umgang mit Waffen und Munition haben, einen Sachkundenachweis – die so genannte Waffensachkunde gemäß § 7 WaffG – ablegen.
Am Schluss des Kurses machen Sie die Waffensachkundeprüfung und zeigen auf, dass Sie die grundlegenden gesetzlichen Vorschriften kennen, die sicherheitsrelevanten, waffentechnischen und ballistischen Grundkenntnisse besitzen und praktisch mit einer Waffe umgehen können.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Haben Sie bestanden, halten Sie einen bundesweit anerkannten Nachweis für Sportschütz*innen und Berufswaffenträger*innen in Händen.
Übersicht Schulungsinhalte
Dauer
5 Tage
Beginn
Monatlich
Unterrichtsform
Präsenz
Schulungsform
Qualifizierung
Qualifikation / Abschluss
- Teilnahmebestätigung
- Waffensachkunde gem. § 7 WaffG
Erfahren Sie mehr über individuelle Förderungsmöglichkeiten.
Inhalte der Qualifizierung
Waffenrechtliche Begriffe:
- Erwerb, Aufbewahrung und Transport von Waffen
- Verbotene Gegenstände
- Notwehr, Notstand, Nothilfe
Waffenarten:
- Kurzwaffen
- Langwaffen
- Merkmale, Veränderungen, Beschusszeichen, Zulassung
Munitionskunde:
- Munitionsarten
- Kennzeichnungen
- Erwerb und Transport
- Zulassungen CIP
Praktische Ausbildung:
- Umgang mit Feuerwaffen
- Sichere Handhabung
- Bedienelemente von Waffen
- Verhalten am Schießstand, Standordnung
Übungsschießen:
- Halbautomatische Pistolen (Polymer- und Ganzstahlwaffen) Kaliber 9 mm Luger
- Revolver Cal. 38 spl und Cal. 357 mag
Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre
- ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
- Hauptschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Abschluss
- körperliche, geistige und charakterliche Eignung zum Ausüben des Sicherheitsberufes (z.B. eine positive psychologische Eignungsfeststellung)
- Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses ohne Eintrag
- Fahrerlaubnis Klasse B ist von Vorteil, aber keine Bedingung
Zielgruppe
- Arbeitslose (SGB II / SGB III), die eine Tätigkeit im Sicherheits- und Bewachungsgewerbe anstreben und dafür die notwendigen Voraussetzungen erfüllen
- Personen, die an einem Vorbereitungskurs zur Externenprüfung bei der IHK teilnehmen möchten
Hinweis:
- Nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Personen in besonderen Fällen zur Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie über einschlägige Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf verfügen, die mindestens das 1,5-fache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgesehen ist, beträgt. Bei einer Ausbildung mit einer Dauer von drei Jahren entspricht das einer Berufserfahrung von mindestens 4,5 Jahren.
Weitere Informationen
- Sämtliches Unterrichtsmaterial und eventuelle Prüfungsgebühren sind mit der Buchung abgedeckt.